[ Auszug: Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des
Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen
Rechte an dem Pfa ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]